AGB

I. Geltungsbereich

  1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die nicht über unseren Webshop „stahltraeger-stuttgart.de“ abgeschlossen wurden, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

  2. Ver­brau­cher im Sinne die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind na­tür­li­che Per­so­nen, mit denen in Ge­schäfts­be­zie­hung ge­tre­ten wird, , soweit der Zweck der Geschäftsbeziehung nicht überwiegend deren gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  3. Un­ter­neh­mer im Sinne die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Ge­schäfts­be­zie­hung ge­tre­ten wird, die in Aus­übung einer ge­werb­li­chen oder selbst­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit han­deln.

  4. Be­stel­ler im Sinne die­ser Ge­schäfts­be­din­gung sind so­wohl Ver­brau­cher als auch Un­ter­neh­mer.

  5. Ab­wei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder er­gän­zen­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zu­ge­stimmt.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

  1. Die An­ge­bo­te des Auf­trags­neh­mers sind freiblei­bend. Tech­ni­sche Än­de­run­gen sowie Än­de­run­gen in Form, Farbe und/oder Ge­wicht blei­ben im Rah­men des Zu­mut­ba­ren vor­be­hal­ten.

  2. Die zu dem An­ge­bot ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen, wie Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Ge­wich­te und Maß­an­ga­ben sind nur an­nä­hernd maß­ge­bend, so­weit sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich be­zeich­net sind. An Kos­ten­an­schlä­gen, Zeich­nun­gen und an­de­ren Un­ter­la­gen be­hält sich der Auf­trag­neh­mer Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­recht vor.

III. Auftragserteilung

  1. Mit der Be­stel­lung der Leis­tung er­klärt der Be­stel­ler ver­bind­lich, die be­stell­te Leis­tung er­wer­ben zu wol­len.
  2. Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, das in der Be­stel­lung lie­gen­de Ver­trags­an­ge­bot in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Ein­gang bei ihm an­zu­neh­men. Die An­nah­me er­folgt in Text­form. Das gilt auch für durch Ver­tre­ter ver­mit­tel­te Auf­trä­ge.

  3. Be­stellt der Ver­brau­cher die Leis­tung auf elek­tro­ni­schem Wege, wird der Auf­trag­neh­mer den Zu­gang der Be­stel­lung un­ver­züg­lich be­stä­ti­gen. Die Zu­gangs­be­stä­ti­gung je­doch stellt keine ver­bind­li­che An­nah­me der Be­stel­lung dar. Die Zu­gangs­be­stä­ti­gung kann mit der An­nah­me­er­klä­rung ver­bun­den wer­den.

  4. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet grund­sätz­lich nicht für Feh­ler, die sich aus den vom Be­stel­ler ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen (z. B. Zeich­nun­gen), durch un­kla­re oder münd­li­che An­ga­ben er­ge­ben.

  5. Der Ver­trags­schluss er­folgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch die Zu­lie­fe­rer des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt für den Fall, dass die Nicht­lie­fe­rung nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Ab­schluss eines kon­gru­en­ten De­ckungs­ge­schäfts mit den Zu­lie­fe­rern des Auf­trag­neh­mers. Der Be­stel­ler wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung un­ver­züg­lich in­for­miert. Die Ge­gen­leis­tung wird un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet.

  6. So­fern der Ver­brau­cher die Leis­tung auf elek­tro­ni­schem Wege be­stellt, wird der Ver­trags­text ge­spei­chert und dem Kun­den auf Ver­lan­gen nebst den vor­lie­gen­den AGB per Email zu­ge­sandt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern be­hält sich der Auf­trag­neh­mer das Ei­gen­tum an den Lie­fer­ge­gen­stän­den bis zur Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses vor.

  2. Bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern be­hält sich der Auf­trag­neh­mer das Ei­gen­tum an den Lie­fer­ge­gen­stand bis zur voll­stän­di­gen Be­glei­chung aller For­de­run­gen aus einer lau­fen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung vor. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die ihm zu­ste­hen­den Si­cher­hei­ten in­so­weit auf Ver­lan­gen des Un­ter­neh­mers frei­zu­ge­ben, als der Wert der zu si­chern­den For­de­run­gen, so­weit diese noch nicht be­gli­chen sind, um mehr als 20 % über­steigt.

  3. Der Be­stel­ler ist ver­pflich­tet den Lie­fer­ge­gen­stand pfleg­lich zu be­han­deln. So­fern War­tungs- oder In­spek­ti­ons­ar­bei­ten er­for­der­lich sind, hat der Be­stel­ler diese auf ei­ge­ne Kos­ten re­gel­mä­ßig durch­zu­füh­ren.

  4. Der Be­stel­ler ist ver­pflich­tet, dem Auf­trag­neh­mer den Zu­griff Drit­ter auf den Lie­fer­ge­gen­stand, etwa im Falle der Pfän­dung, sowie et­wai­ge Be­schä­di­gun­gen oder die Ver­nich­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len. Einen Be­sitz­wech­sel des Lie­fer­ge­gen­stan­des sowie den Wohn­sitz­wech­sel hat der Be­stel­ler un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen.

  5. Der Auf­trag­neh­mer ist be­rech­tigt, bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Be­stel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug oder bei Ver­let­zung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 die­ser Be­stim­mung vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten und den Lie­fer­ge­gen­stand her­aus­zu­ver­lan­gen.
  6. Der Un­ter­neh­mer ist be­rech­tigt, die Lie­fer­ge­gen­stän­de im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter­zu­ve­r­äu­ßern; er tritt dem Auf­trag­neh­mer je­doch be­reits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des­zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Un­ter­neh­mer ver­ein­bar­ten Prei­ses (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) ab, die dem Un­ter­neh­mer aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung er­wach­sen, und zwar un­ab­hän­gig davon, ob die Lie­fer­ge­gen­stän­de ohne oder nach Be­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wer­den. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen ist der Un­ter­neh­mer nach deren Ab­tre­tung er­mäch­tigt. Die Be­fug­nis des Auf­trags­neh­mers, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon un­be­rührt; je­doch ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, die For­de­run­gen nicht ein­zu­zie­hen, so­lan­ge der Un­ter­neh­mer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und nicht im Zah­lungs­ver­zug ist. Ist dies je­doch der Fall, kann der Auf­trag­neh­mer ver­lan­gen, dass der Un­ter­neh­mer die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner be­kannt gibt, alle zum Ein­zug er­for­der­li­chen An­ga­ben macht, die da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Ab­tre­tung mit­teilt.

  7. Die Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung der Waren durch den Un­ter­neh­mer wird stets für den Auf­trag­neh­mer vor­ge­nom­men. Wer­den die Lie­fer­ge­gen­stän­de mit an­de­ren, dem Auf­trag­neh­mer nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den ver­ar­bei­tet, so er­wirbt der Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Lie­fer­ge­gen­stän­de zu den an­de­ren ver­ar­bei­te­ten Ge­gen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung.

  8. Wer­den die Lie­fer­ge­gen­stän­de mit an­de­ren, dem Auf­trag­neh­mer nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den un­trenn­bar ver­mischt, so er­wirbt der Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Lie­fer­ge­gen­stän­de zu den an­de­ren ver­misch­ten Ge­gen­stän­den. Der Be­stel­ler ver­wahrt das Mit­ei­gen­tum für den Auf­trag­neh­mer.

V. Vergütung

  1. Der vom Auf­trag­neh­mer an­ge­bo­te­ne Preis ist bin­dend.

  2. Die Prei­se gel­ten bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern je­weils netto ab Werk und schlie­ßen Ver­pa­ckung, Trans­port und Ver­si­che­rung nicht mit ein. Zu den Prei­sen kommt die Mehr­wert­steu­er in der je­weils ge­setz­li­chen Höhe dazu.

  3. Der Auf­trag­neh­mer ist ge­gen­über Un­ter­neh­mern be­rech­tigt, bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen sowie bei Ver­ein­ba­run­gen, die Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten von mehr als 4 Mo­na­ten nach Ver­trags­ab­schluss ent­hal­ten, Ver­hand­lun­gen über eine Preis­an­pas­sung zu ver­lan­gen, wenn nach­ste­hen­de Po­si­tio­nen eine Er­hö­hung er­fah­ren: Prei­se für das ins­ge­samt be­nö­tig­te Ma­te­ri­al ab Ver­trags­ab­schluss oder Lohn- und Lohn­ne­ben­kos­ten durch ge­setz­li­che oder ta­rif­li­che Ver­än­de­run­gen oder die Mehr­wert­steu­er.

  4. Für nach­träg­lich ver­lang­te Über-, Nacht-, Sonn-, und Fei­er­tags­stun­den sowie für den Auf­trag­neh­mer un­vor­her­seh­ba­re Ar­bei­ten unter er­schwer­ten Be­din­gun­gen wer­den ta­rif­li­che Zu­schlä­ge und Zu­la­gen be­rech­net.

  5. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern ver­steht sich der Preis inkl. Mehr­wert­steu­er zu­züg­lich an­fal­len­der Ver­sand­kos­ten und/oder Fahrt­kos­ten­er­stat­tung für An- und Ab­fahrt. Dem Be­stel­ler ent­ste­hen bei der Be­stel­lung durch Nut­zung der Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel keine zu­sätz­li­chen Kos­ten.

VI. Versand- und Gefahrübergang

  1. Bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern, geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs und der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des mit der Über­ga­be oder so­weit eine Ab­nah­me vor­ge­se­hen ist mit der Ab­nah­me, bei Ver­sen­dung mit der Aus­lie­fe­rung der Lie­fer­ge­gen­stan­des an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung be­stimm­ten Per­son oder An­stalt auf den Un­ter­neh­mer über. Eine Ver­pflich­tung zur Ver­si­che­rung wegen Trans­port­schä­den be­steht nicht.

  2. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs und der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des auch bei Ver­sen­dung erst mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des auf den Ver­brau­cher über.

  3. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Be­stel­ler im Ver­zug der An­nah­me ist.

VII. Lieferzeiten

  1. Lie­fer­ter­mi­ne oder –fris­ten, die ver­bind­lich oder un­ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen be­dür­fen der Schrift­form. Ver­bind­lich­keit ist nur dann ge­ge­ben, wenn eine dies­be­züg­li­che aus­drück­li­che Er­klä­rung des Auf­trag­neh­mers er­folgt ist.

  2. Der Auf­trag­neh­mer hat Ver­zö­ge­run­gen und/oder die Un­mög­lich­keit sei­ner Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nur dann zu ver­tre­ten, wenn er, seine ge­setz­li­chen Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen das Leis­tungs­hin­der­nis vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt haben. Im Falle einer le­dig­lich fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch den Auf­trag­neh­mer oder durch des­sen Er­fül­lungs­ge­hil­fen ist die Haf­tung des Auf­trags­neh­mers auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt. Die­ser Grund­satz gilt ins­be­son­de­re bei hö­he­rer Ge­walt, Streik, Aus­sper­rung, be­hörd­li­chen An­ord­nun­gen usw., auch wenn die Hin­der­nis­se bei Lie­fe­ran­ten des Auf­trag­neh­mers oder deren Un­ter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Die vor­be­zeich­ne­ten Um­stän­de sind auch dann vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines be­reits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Vom Auf­trag­neh­mer wer­den Be­ginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se in wich­ti­gen Fäl­len dem Be­stel­ler bald­mög­lichst mit­ge­teilt.

  3. Dem­entspre­chend bleibt die rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung des Auf­trag­neh­mer durch des­sen Lie­fe­ran­ten vor­be­hal­ten.

  4. Die Dauer einer vom Be­stel­ler im Falle der Leis­tungs­ver­zö­ge­rung nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zu set­zen­den Nach­frist wird auf zwei Wo­chen fest­ge­legt, die mit Ein­gang der Nach­frist­set­zung beim Auf­trag­neh­mer be­ginnt.

  5. Ver­zö­gern sich bei einem Ver­trag mit einem Un­ter­neh­mer Auf­nah­me, Fort­füh­rung oder Ab­schluss der Ar­bei­ten aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat und schafft er nicht un­ver­züg­lich Ab­hil­fe auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers, so kann die­ser bei Auf­recht­er­hal­tung des Ver­tra­ges Scha­den­er­satz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B ver­lan­gen oder dem Auf­trag­ge­ber eine an­ge­mes­se­ne Frist zur Ver­trags­er­fül­lung set­zen und er­klä­ren, dass er den Ver­trag nach frucht­lo­sem Ab­lauf der Frist kün­di­gen werde. Für den Fall der Kün­di­gung steht dem Auf­trag­neh­mer neben sei­nem bis dahin ent­stan­de­nen Werklohn ein An­spruch auf Er­satz der Mehr­auf­wen­dun­gen zu, die er zum Bei­spiel für das er­folg­lo­se An­ge­bot sowie für die Auf­be­wah­rung und Er­hal­tung des ge­schul­de­ten Ge­gen­stan­des ma­chen muss­te.

VIII. Annullierungskosten

  1. Tritt der Be­stel­ler un­be­rech­tigt von einem er­teil­ten Auf­trag zu­rück, kann der Auf­trag­neh­mer un­be­scha­det der Mög­lich­keit einen hö­he­ren tat­säch­li­chen Scha­den gel­tend zu ma­chen, 10 % des Auf­trags­preis für die durch die Be­ar­bei­tung des Auf­tra­ges ent­stan­de­nen Kos­ten und für ent­gan­ge­nen Ge­winn for­dern. Dem Be­stel­ler ist je­doch der Nach­weis ge­stat­tet, dass ein Scha­den über­haupt nicht oder der Scha­den we­sent­lich nied­ri­ger als die Pau­scha­le ent­stan­den ist.

IX. Abnahme

  1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.

  2. Die Werklieferung oder Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

  3. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Absatzes 2 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

  4.  

    Hat der Unternehmer die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.

  5.  

    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

X. Gewährleistung

  1. Bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern, leis­tet der Auf­trag­neh­mer für Män­gel des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu­nächst nach sei­ner Wahl Ge­währ durch Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern hat die­ser zu­nächst die Wahl, ob die Nach­er­fül­lung durch Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung er­fol­gen soll. Der Auf­trag­neh­mer ist je­doch be­rech­tigt, die Art der ge­wähl­ten Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, wenn sie nur mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist und die an­de­re Art der Nach­er­fül­lung ohne er­heb­li­che Nach­tei­le für den Ver­brau­cher bleibt.

  2. Schlägt bei be­rech­tig­ten Män­gel­rü­gen die Nach­er­fül­lung nach an­ge­mes­se­ner Frist fehl, kann der Be­stel­ler nach sei­ner Wahl die Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Rück­tritt) ver­lan­gen. Bei einer nur ge­ring­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur ge­ring­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Be­stel­ler je­doch kein Rück­tritts­recht zu.

  3. Wählt der Be­stel­ler wegen eines Rechts- oder Sach­man­gels nach ge­schei­ter­ter Nach­er­fül­lung den Rück­tritt vom Ver­trag, steht ihm da­ne­ben kein Scha­den­er­satz­an­spruch wegen des Man­gels zu.

  4. Für den Be­stel­ler be­trägt die Ver­jäh­rungs­frist für die Gel­tend­ma­chung  von Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen ein Jahr ab Ab­lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des oder, wenn eine Ab­nah­me not­wen­dig ist, ab Ab­nah­me der Leis­tung. Die ein­jäh­ri­ge Frist für Män­gel­an­sprü­che gilt nicht, so­weit das Ge­setz eine län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist zwin­gend vor­sieht, wie z. B. bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels (§ 634a Abs. 3 BGB) oder bei werk­ver­trag­li­cher Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit durch vor­sätz­li­che oder fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung des Un­ter­neh­mers, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Er­fül­lungs­ge­hil­fen sowie Haf­tung für sons­ti­ge Schä­den durch vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung des Auf­trag­neh­mers, sei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder sei­nes Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Eine Haf­tung des Auf­trag­ge­bers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt eben­falls un­be­rührt.

  5. Von der Män­gel­be­sei­ti­gungs­pflicht sind Män­gel aus­ge­schlos­sen, die nach Ab­nah­me durch schuld­haft feh­ler­haf­te Be­die­nung oder ge­walt­sa­me Ein­wir­kung des Be­stel­lers oder Drit­ter oder durch nor­ma­le/n Ab­nut­zung/Ver­schleiß (z. B. Dich­tun­gen) ent­stan­den sind.

  6. Kommt der Auf­trag­neh­mer einer Auf­for­de­rung des Be­stel­lers zur Män­gel­be­sei­ti­gung nach und
    a) ge­währt der Be­stel­ler den Zu­gang zum Ob­jekt zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt schuld­haft nicht oder
    b) liegt ein Man­gel ob­jek­tiv nicht vor und hat der Be­stel­ler dies­be­züg­lich schuld­haft ge­han­delt, hat der Be­stel­ler die Auf­wen­dun­gen des Auf­trag­neh­mers zu er­set­zen. Man­gels Ver­ein­ba­rung einer Ver­gü­tung gel­ten die orts­üb­li­chen Sätze.

XI. Haftungsbegrenzung

  1. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers rich­tet sich aus­schließ­lich nach die­sen Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen. Im Falle einer le­dig­lich fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch den Auf­trag­neh­mer oder durch des­sen Er­fül­lungs­ge­hil­fen ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt.

  2. Ge­gen­über Un­ter­neh­mern haf­tet der Auf­trag­neh­mer bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung un­we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nicht.

  3. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen be­tref­fen nicht An­sprü­che des Best­stel­lers aus Pro­dukt­haf­tung. Wei­ter gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nicht bei Kör­per- und Ge­sund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Le­bens des Be­stel­lers, die dem Auf­trag­neh­mer zu­re­chen­bar sind.

XII. Gerichtsstand

  1. Ist der Be­stel­ler ein Kauf­mann, eine ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder hat er in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand, so ist der Ge­richs­stand für alle et­wai­gen Strei­tig­kei­ten aus der Ge­schäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Be­stel­ler der Sitz der ge­werb­li­chen Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers. Zwin­gen­de ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen blei­ben von die­ser Re­ge­lung un­be­rührt.

XIII. Verbraucherschlichtung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

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